Gültige Satzung mit Ehrenordnung

Während der Mitgliederversammlung am 9. März 2011 beschlossen die anwesenden Mitglieder nachstehende Satzung mit Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist neu, Satzungsänderungen beinhalteten in erster Linie redaktionelle Änderungen. Neu in der Satzung das Thema Datenschutz.


SA T Z U N G

des „Tennis-Club Kellinghusen von 1928 e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

 

1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Kellinghusen von 1928 e.V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kellinghusen.

4. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Schleswig Holstein e.V. sowie

des Landes- und Kreissportverbandes.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der

Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und

die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für erwachsene und

jugendliche Mitglieder verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Kellinghusen, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem sportlichen Sektor zu

verwenden hat.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

6. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Clubs nicht

mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer

geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher

Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei

beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag

auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten

sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und anderer von

 der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge für den beschränkt

Geschäftsfähigen.

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die

keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung

anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

 

1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des

Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die aktiven Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein die

vom Vorstand beziehungsweise von der Mitgliederversammlung erlassenen

Sport- und Hausordnungen sowie andere Beschlüsse zu beachten.

 

 

§ 5 Vereinsstrafgewalt und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein

beendet.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei

beschränkt Geschäftstüchtigen, insbesondere Minderjährigen, ist die

Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu

unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit 3-monatiger

Kündigungsfrist erfolgen. Über Austrittserklärungen von Mitgliedern, die von

der 3-monatigen Kündigungsfrist abweichen, entscheidet der Vorstand mit

einfacher Mehrheit.

3. Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus

dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderen Beiträgen im

Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt, wenn die fälligen Zahlungen nicht

innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der zweiten Mahnung erfolgten.

Der Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss muss dem Mitglied

mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied sich grob unsportlich verhält oder schuldhaft in grober

Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des

Vorstandes einen Verweis erhalten, die Rechte aus der Mitgliedschaft auf

Zeit aberkannt bekommen, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

2/3 seiner Mitglieder dafür stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der

Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme

geben. Beim Ausschluss Jugendlicher muss der Jugendwart an

der betreffenden Sitzung teilnehmen. Der Beschluss des Vorstandes ist

schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den

Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Berufungsausschuss

einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang

des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Der Vorstandsbeschluss und die Berufung sind dem Vorsitzenden des

Berufungsausschusses mitzuteilen.

 

 

§ 6 Berufungsausschuss

 

Der Berufungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden und aus drei Beisitzern. Die Mitglieder des

Berufungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder

des Berufungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der Berufungsausschuss fasst seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren

oder aufgrund mündlicher Verhandlungen nach vorheriger Anhörung des

Vorstandes und des Berufungsführers.

Der Berufungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung

des Berufungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse des

Berufungsausschusses sind dem Vorstand und dem Berufungsführer

schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Eine mögliche Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitgliederversammlung kann zu Finanzierung besonderer Vorhaben

oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins besondere

Beiträge oder Umlagen festsetzen.

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen

ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Beschlussfähige Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

A. dem geschäftsführenden Vorstand

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister(in)

B. den weiteren Mitgliedern

d) dem/der Sportwart(in)

e) dem/der Jugendwart(in)

f) dem/der Schriftführer(in)

g) dem/der Platzwart(in)

h) dem/der Pressereferenten(in)

i) dem/der Festwart(in)

2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die

2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Der Verein wird gerichtlich und

außergerichtlich durch jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder

vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder haben zur jährlichen Mitgliederversammlung einen

Rechenschaftsbericht abzulegen.

 

 

§ 10 Kassenprüfer(innen)

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer

von zwei Jahren. Es ist ihnen gestattet, Einsicht in die Kassenbücher zu

nehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu

geben, dass sie die Bücher und Belege überprüft und ob sie die

Vermögensbestände und Kassenführung in Ordnung befunden haben.

Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt - mit Ausnahme des/der Jugendwartes(in). Der/die

Jugendwart(in) wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

In Kalenderjahren mit einer ungeraden Endziffer werden folgende

Vorstandsmitglieder gewählt: der/die 2. Vorsitzende, der/die Jugendwart/in,

der/die Platzwart/in, der/die Pressereferent(in).

In Kalenderjahren mit einer geraden Endziffer werden folgende

Vorstandsmitglieder gewählt: der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in),

der/die Schriftführer(in), der/die Festwart(in), der/die Sportwart(in).

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern

können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der

Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist das

Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer

neu zu besetzen.

 

 

§ 12 Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung

und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt

mit einfacher Mehrheit einen jährlichen Haushaltsetat, wobei das

Haushaltsjahr am 1. Januar eines jedes Jahres beginnt und am 31.

Dezember eines jeden Jahres endet. Der Vorstand ist nicht berechtigt,

investive Einzelmaßnahmen von mehr als 20.000 Euro zu bewilligen.

Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben an Einzelpersonen

oder zu beschließende Ausschüsse zu delegieren.

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen die von dem/der Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von dem/von der 2. Vorsitzenden unter Angabe einer

Tagesordnung, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei

Wochen muss eingehalten werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet in der Regel die

einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit

gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Jedes Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der/die

Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung.

Er/Sie repräsentiert den Verein. Gemeinsam mit dem/der 2. Vorsitzenden

und dem/der Schatzmeister(in) erstellt er/sie jährlich einen

Haushaltsentwurf.

Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende(n) und vertritt

diesen/diese im Verhinderungsfall. Er/Sie unterstützt den/die Sportwart(in).

Ferner obliegen ihm/ihr Betreuung und Vermietung sowie die wirtschaftliche

Führung der Hallenplätze des Vereins. Der/die Schatzmeister(in) verwaltet

das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte. Er/Sie ist zu einer

geordneten Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins

verpflichtet. Er/Sie zieht die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen ein.

Er/Sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen

und die Abrechnung mit allen Belägen den Kassenprüfern zur Überprüfung

vorzulegen.

Der/die Sportwart(in) organisiert und leitet den sportlichen Betrieb des

Vereins. Ihm/Ihr obliegen die Veranstaltungen aller vereinsinternen und

offenen Wettspiele. Er/Sie ist zuständig für die Aufstellung von

Clubmannschaften.

Der/die Jugendwart(in) betreut und fördert den jugendlichen Nachwuchs.

Er/Sie leitet und überwacht den Spielbetrieb der Jugendlichen.

Der/die Platzwart(in) ist zuständig für die ordnungsgemäße Unterhaltung,

Pflege und Instandsetzung der clubeigenen Anlage und Geräte. In

Zusammenarbeit mit Dritten sorgt er/sie für die fachgerechte und

wirtschaftliche Pflege.

Der/die Schriftführer(in) ist für die Protokollführung, Einladung zu Sitzungen

und anderem Schriftverkehr zuständig.

Der/die Pressewart(in) trägt dafür Sorge, dass über die sportlichen und

gesellschaftlichen Belange des Vereins und die Ergebnisse von Wettspielen

in den dafür geeigneten Presseorganen berichtet und ein positives Image

des Vereins gefördert wird.

Der/die Festwart(in) organisiert sportliche und gesellige Veranstaltungen

des Vereins, die das Vereinsleben sowohl im geselligen als auch im

sportlichen Bereich fördern.

5. Der Vorstand kann gemäß Abs. 1 unabhängig von der festgelegten

Aufgabenverteilung unter Abs. 4 bestimmte Tätigkeiten an Einzelpersonen

oder Ausschüsse delegieren.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes

von Ulrich Lhotzky-Knebusch

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Verantwortlich:
Herausgeber:
Andreas Fischer
Tennis-Club Kellinghusen von 1928 e. V.
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25548 Kellinghusen
Tel. 04822 / 30773
Gestaltung und Umsetzung von Marten Prieß · 2016