Gültige Satzung mit Ehrenordnung
Während der Mitgliederversammlung am 9. März 2011 beschlossen die anwesenden Mitglieder nachstehende Satzung mit Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist neu, Satzungsänderungen beinhalteten in erster Linie redaktionelle Änderungen. Neu in der Satzung das Thema Datenschutz.
SA T Z U N G
des „Tennis-Club Kellinghusen von 1928 e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Kellinghusen von 1928 e.V.“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kellinghusen.
4. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Schleswig Holstein e.V. sowie
des Landes- und Kreissportverbandes.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für erwachsene und
jugendliche Mitglieder verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Kellinghusen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem sportlichen Sektor zu
verwenden hat.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
6. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Clubs nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten
sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und anderer von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die
keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
§ 4 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des
Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die aktiven Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein die
vom Vorstand beziehungsweise von der Mitgliederversammlung erlassenen
Sport- und Hausordnungen sowie andere Beschlüsse zu beachten.
§ 5 Vereinsstrafgewalt und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein
beendet.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftstüchtigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit 3-monatiger
Kündigungsfrist erfolgen. Über Austrittserklärungen von Mitgliedern, die von
der 3-monatigen Kündigungsfrist abweichen, entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
3. Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderen Beiträgen im
Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt, wenn die fälligen Zahlungen nicht
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der zweiten Mahnung erfolgten.
Der Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss muss dem Mitglied
mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied sich grob unsportlich verhält oder schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des
Vorstandes einen Verweis erhalten, die Rechte aus der Mitgliedschaft auf
Zeit aberkannt bekommen, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
2/3 seiner Mitglieder dafür stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Beim Ausschluss Jugendlicher muss der Jugendwart an
der betreffenden Sitzung teilnehmen. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Berufungsausschuss
einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstandsbeschluss und die Berufung sind dem Vorsitzenden des
Berufungsausschusses mitzuteilen.
§ 6 Berufungsausschuss
Der Berufungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und aus drei Beisitzern. Die Mitglieder des
Berufungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder
des Berufungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Berufungsausschuss fasst seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
oder aufgrund mündlicher Verhandlungen nach vorheriger Anhörung des
Vorstandes und des Berufungsführers.
Der Berufungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung
des Berufungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse des
Berufungsausschusses sind dem Vorstand und dem Berufungsführer
schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Eine mögliche Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung kann zu Finanzierung besonderer Vorhaben
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins besondere
Beiträge oder Umlagen festsetzen.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Beschlussfähige Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
A. dem geschäftsführenden Vorstand
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
B. den weiteren Mitgliedern
d) dem/der Sportwart(in)
e) dem/der Jugendwart(in)
f) dem/der Schriftführer(in)
g) dem/der Platzwart(in)
h) dem/der Pressereferenten(in)
i) dem/der Festwart(in)
2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die
2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder
vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder haben zur jährlichen Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 10 Kassenprüfer(innen)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer
von zwei Jahren. Es ist ihnen gestattet, Einsicht in die Kassenbücher zu
nehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu
geben, dass sie die Bücher und Belege überprüft und ob sie die
Vermögensbestände und Kassenführung in Ordnung befunden haben.
Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt - mit Ausnahme des/der Jugendwartes(in). Der/die
Jugendwart(in) wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
In Kalenderjahren mit einer ungeraden Endziffer werden folgende
Vorstandsmitglieder gewählt: der/die 2. Vorsitzende, der/die Jugendwart/in,
der/die Platzwart/in, der/die Pressereferent(in).
In Kalenderjahren mit einer geraden Endziffer werden folgende
Vorstandsmitglieder gewählt: der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in),
der/die Schriftführer(in), der/die Festwart(in), der/die Sportwart(in).
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist das
Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer
neu zu besetzen.
§ 12 Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit einen jährlichen Haushaltsetat, wobei das
Haushaltsjahr am 1. Januar eines jedes Jahres beginnt und am 31.
Dezember eines jeden Jahres endet. Der Vorstand ist nicht berechtigt,
investive Einzelmaßnahmen von mehr als 20.000 Euro zu bewilligen.
Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben an Einzelpersonen
oder zu beschließende Ausschüsse zu delegieren.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen die von dem/der Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von dem/von der 2. Vorsitzenden unter Angabe einer
Tagesordnung, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei
Wochen muss eingehalten werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet in der Regel die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Jedes Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der/die
Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung.
Er/Sie repräsentiert den Verein. Gemeinsam mit dem/der 2. Vorsitzenden
und dem/der Schatzmeister(in) erstellt er/sie jährlich einen
Haushaltsentwurf.
Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende(n) und vertritt
diesen/diese im Verhinderungsfall. Er/Sie unterstützt den/die Sportwart(in).
Ferner obliegen ihm/ihr Betreuung und Vermietung sowie die wirtschaftliche
Führung der Hallenplätze des Vereins. Der/die Schatzmeister(in) verwaltet
das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte. Er/Sie ist zu einer
geordneten Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
verpflichtet. Er/Sie zieht die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen ein.
Er/Sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
und die Abrechnung mit allen Belägen den Kassenprüfern zur Überprüfung
vorzulegen.
Der/die Sportwart(in) organisiert und leitet den sportlichen Betrieb des
Vereins. Ihm/Ihr obliegen die Veranstaltungen aller vereinsinternen und
offenen Wettspiele. Er/Sie ist zuständig für die Aufstellung von
Clubmannschaften.
Der/die Jugendwart(in) betreut und fördert den jugendlichen Nachwuchs.
Er/Sie leitet und überwacht den Spielbetrieb der Jugendlichen.
Der/die Platzwart(in) ist zuständig für die ordnungsgemäße Unterhaltung,
Pflege und Instandsetzung der clubeigenen Anlage und Geräte. In
Zusammenarbeit mit Dritten sorgt er/sie für die fachgerechte und
wirtschaftliche Pflege.
Der/die Schriftführer(in) ist für die Protokollführung, Einladung zu Sitzungen
und anderem Schriftverkehr zuständig.
Der/die Pressewart(in) trägt dafür Sorge, dass über die sportlichen und
gesellschaftlichen Belange des Vereins und die Ergebnisse von Wettspielen
in den dafür geeigneten Presseorganen berichtet und ein positives Image
des Vereins gefördert wird.
Der/die Festwart(in) organisiert sportliche und gesellige Veranstaltungen
des Vereins, die das Vereinsleben sowohl im geselligen als auch im
sportlichen Bereich fördern.
5. Der Vorstand kann gemäß Abs. 1 unabhängig von der festgelegten
Aufgabenverteilung unter Abs. 4 bestimmte Tätigkeiten an Einzelpersonen
oder Ausschüsse delegieren.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
von Ulrich Lhotzky-Knebusch